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Signale der Feuerwehr

Blaulicht & Martinshorn

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Fährt ein Feuerwehrfahrzeug mit blauem Blinklicht und Martinshorn, heißt das für alle anderen Verkehrsteilnehmer zuerst einmal so schnell wie möglich Platz zu schaffen. Wichtig zu wissen ist, dass dabei keiner einen Eigenschaden in Kauf nehmen muss.

Wie man „Platz schafft“, können Sie gerne auch unter Rettungsgasse nachlesen.

Interessant ist auch, dass, wenn man einem Rettungsfahrzeug Platz schaffen möchte, dazu auch ohne Ahndung eine rote Ampel überfahren darf. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass kein anderer gefährdet wird und dies auch nur dazu dienen darf, freie Bahn zu schaffen.

Warum fährt eigentlich Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei, mit Martinshorn und Blaulicht?

Dies hat einen geschichtlichen Hintergrund, aber vor allem auch einen rechtlichen Aspekt.

Das Martinshorn wurde nach dem Familienname des Herstellers benannt, die Deutsche Signal- Instrumentenfabrik Max B. Martin. Der Klang des Horns spielt die Tonfolge a - d ab, welche durch Pressluft erzeugt werden. Ein solches Horn, kostet bis zu 1.000 Euro. In Polizeifahrzeugen beispielsweise sind elektronische Anlagen eingebaut, da diese günstiger und kleiner sind, als ein Original-Martinshorn.

Nun zur Geschichte des Blaulichts.

Warum eigentlich die Farbe Blau und nicht Rot, Grün oder Orange?

Das Blaulicht wurde 1938 einheitlich in Deutschland eingeführt, da der zweite Weltkrieg bevorstand und so bei der Wahl der Farbe ein wichtiger Aspekt im Vordergrund stand. Das Licht musste für feindliche Flugzeuge unsichtbar sein. Somit fiel die Entscheidung auf die Farbe Blau, da diese die höchste Streuung in der Atmosphäre hat. Sie ist nur auf rund 300 Meter sichtbar. Rot kann man in bis zu 2 Kilometern Höhe sehen und Orange in bis zu 1,45 Kilometern Höhe. Grün hingegen auf 800 Metern.

Um zu verstehen, warum man einem Fahrzeug, welches mit Blaulicht und Martinshorn fährt, freie Bahn schaffen muss, ist ein kleiner rechtlicher Exkurs nötig. Geregelt ist dies nämlich in der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO, in den Paragraphen 35 und 38.

Der §35 StVO regelt die Sonderrechte der Rettungsfahrzeuge, wie Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei. Dieser Paragraph befreit die genannten Organisationen von den Vorschriften der StVO, welche für alle Verkehrsteilnehmer gelten, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Darunter fällt vor allem die Rettung von Menschen.

Um die Sonderrechte wahrzunehmen, benötigt es kein Blaulicht und kein Martinshorn. Deshalb dürfen auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, schneller als erlaubt, zum Gerätehaus fahren, wenn sie auf dem Weg zu einem Einsatz sind. Wichtig zu wissen ist, dass dies KEIN Wegerecht darstellt, wie es folgt erläutert wird.

Das Wegerecht, welches im §38 der StVO niedergeschrieben ist, schreibt fest, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur verwendet werden darf, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen

Blaues Blinklicht darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Der Missbrauch von blauem Blinklicht und Einsatzhorn ist gesetzlich unter Strafe gestellt und es droht ein Bußgeld. Bei schweren Verstößen kann auch eine Geldstrafe oder im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe drohen.

Weitere Informationen finden Sie in der Straßenverkehrsordnung